Art. 13 – Lernprozesse und Weiterentwicklung

DORA · über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011

(1)Finanzunternehmen verfügen über Kapazitäten und Personal, um Informationen über Schwachstellen und Cyberbedrohungen, IKT-bezogene Vorfälle, insbesondere Cyberangriffe, zu sammeln und ihre wahrscheinlichen Auswirkungen auf ihre digitale operationale Resilienz zu untersuchen.
(2)Nach Störungen ihrer Haupttätigkeiten infolge schwerwiegender IKT-bezogener Vorfälle sehen Finanzunternehmen nachträgliche Prüfungen IKT-bezogener Vorfälle vor, die die Ursachen für Störungen untersuchen und die erforderlichen Verbesserungen an IKT-Vorgängen oder im Rahmen der in Artikel 11 genannten IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie identifizieren. Finanzunternehmen, die keine Kleinstunternehmen sind, teilen den zuständigen Behörden auf Verlangen die Änderungen mit, die nach der Prüfung IKT-bezogener Vorfälle gemäß Unterabsatz 1 vorgenommen wurden. Bei den in Unterabsatz 1 genannten nachträglichen Prüfungen IKT-bezogener Vorfälle wird ermittelt, ob die festgelegten Verfahren befolgt und die ergriffenen Maßnahmen wirksam waren, unter anderem in Bezug auf: a) die Schnelligkeit bei der Reaktion auf Sicherheitswarnungen und bei der Bestimmung der Auswirkungen von IKT-bezogenen Vorfällen und ihrer Schwere; b) die Qualität und Schnelligkeit bei der Durchführung forensischer Analysen, sofern dies als zweckmäßig erachtet wird; c) die Wirksamkeit der Eskalation von Vorfällen innerhalb des Finanzunternehmens; d) die Wirksamkeit interner und externer Kommunikation.
(3)Erkenntnisse aus gemäß den Artikeln 26 und 27 durchgeführten Tests der digitalen operationalen Resilienz und aus realen IKT-bezogenen Vorfällen, insbesondere Cyberangriffen, werden neben Herausforderungen, die sich bei der Aktivierung von IKT- Geschäftsfortführungsplänen und IKT-Reaktions- und Wiederherstellungsplänen ergeben, zusammen mit einschlägigen Informationen, die mit Gegenparteien ausgetauscht und im Rahmen aufsichtlicher Überprüfungen bewertet werden, kontinuierlich ordnungsgemäß in den IKT-Risikobewertungsprozess einbezogen. Diese Erkenntnisse bilden die Grundlage für angemessene Überprüfungen relevanter Komponenten des IKT-Risikomanagementrahmens gemäß Artikel 6 Absatz 1.
(4)Finanzunternehmen überwachen die Wirksamkeit der Umsetzung ihrer Strategie für die digitale operationale Resilienz gemäß Artikel 6 Absatz 8. Dabei erfassen sie die Entwicklung der IKT-Risiken im Zeitverlauf, untersuchen Häufigkeit, Art, Ausmaß und Entwicklung IKT-bezogener Vorfälle, insbesondere Cyberangriffe und deren Muster, um das Ausmaß der IKT-Risiken — insbesondere in Bezug auf kritische oder wichtige Funktionen — zu verstehen und die Cyberreife und die Abwehrbereitschaft des Finanzunternehmens zu verbessern.
(5)Leitende IKT-Mitarbeiter erstatten dem Leitungsorgan mindestens einmal jährlich über die in Absatz 3 genannten Feststellungen Bericht und geben Empfehlungen ab.
(6)Finanzunternehmen entwickeln Programme zur Sensibilisierung für IKT-Sicherheit und Schulungen zur digitalen operationalen Resilienz, die im Rahmen ihrer Programme für die Mitarbeiterschulung obligatorisch sind. Diese Programme und Schulungen gelten für alle Beschäftigten und die Geschäftsleitung und sind so komplex, dass sie deren jeweiligem Aufgabenbereich angemessen sind. Gegebenenfalls nehmen die Finanzunternehmen entsprechend Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe i auch IKT-Drittdienstleister in ihre einschlägigen Schulungsprogramme auf.
(7)Finanzunternehmen, bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen handelt, überwachen einschlägige technologische Entwicklungen fortlaufend — auch um die möglichen Auswirkungen des Einsatzes solcher neuen Technologien auf die Anforderungen an die IKT-Sicherheit und die digitale operationale Resilienz zu verstehen. Sie halten sich über die neuesten Prozesse für das IKT-Risikomanagement auf dem Laufenden, um gegenwärtige oder neue Formen von Cyberangriffen wirksam abzuwehren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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