Art. 17 – Prozess für die Behandlung IKT-bezogener Vorfälle

DORA · über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011

(1)Finanzunternehmen bestimmen einen Prozess für die Behandlung IKT-bezogener Vorfälle, richten diese ein und wenden sie an, um IKT-bezogene Vorfälle zu erkennen, zu behandeln und zu melden.
(2)Finanzunternehmen erfassen alle IKT-bezogenen Vorfälle und erheblichen Cyberbedrohungen. Finanzunternehmen richten angemessene Verfahren und Prozesse ein, um die kohärente und integrierte Überwachung, Handhabung und Weiterverfolgung IKT-bezogener Vorfälle zu gewährleisten, um sicherzustellen, dass Ursachen ermittelt, dokumentiert und angegangen werden, um das Auftreten solcher Vorfälle zu verhindern.
(3)Durch den in Absatz 1 genannten Prozess für die Behandlung IKT-bezogener Vorfälle a) werden Frühwarnindikatoren eingesetzt; b) werden Verfahren zur Ermittlung, Nachverfolgung, Protokollierung, Kategorisierung und Klassifizierung IKT-bezogener Vorfälle entsprechend ihrer Priorität und Schwere und entsprechend der Kritikalität der betroffenen Dienste entsprechend den in Artikel 18 Absatz 1 genannten Kriterien eingerichtet; c) werden Funktionen und Zuständigkeiten zugewiesen, die bei verschiedenen Arten von IKT-bezogenen Vorfällen und -Szenarien aktiviert werden müssen; d) werden gemäß Artikel 14 Pläne für die Kommunikation mit Personal, externen Interessenträgern und Medien sowie für die Benachrichtigung von Kunden, für interne Eskalationsverfahren, einschließlich IKT-bezogener Kundenbeschwerden, und für die Bereitstellung von Informationen an andere Finanzunternehmen, die als Gegenparteien fungieren, ausgearbeitet, je nach Sachlage; e) wird sichergestellt, dass zumindest schwerwiegende IKT-bezogene Vorfälle der zuständigen höheren Führungsebene gemeldet werden und die Geschäftsleitung informiert wird, wobei die Auswirkungen und Gegenmaßnahmen und zusätzliche Kontrollen erläutert werden, die infolge dieser IKT-bezogenen Vorfälle einzurichten sind; f) werden Verfahren für Reaktionsmaßnahmen bei IKT-bezogenen Vorfällen eingerichtet, um Auswirkungen zu mindern und sicherzustellen, dass die Dienste zeitnah verfügbar und sicher werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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