Art. 55 – Wahrung des Berufsgeheimnisses

DORA · über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011

(1)Vertrauliche Informationen, die gemäß dieser Verordnung empfangen, ausgetauscht oder übermittelt werden, unterliegen den in Absatz 2 festgelegten Bestimmungen zum Berufsgeheimnis.
(2)Zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet sind alle Personen, die bei den gemäß dieser Verordnung zuständigen Behörden oder bei einer Behörde, einem Marktteilnehmer oder einer natürlichen oder juristischen Person beschäftigt sind oder waren, an die bzw. den diese zuständigen Behörden ihre Befugnisse delegiert haben, einschließlich unter Vertrag genommener Revisoren und Sachverständigen.
(3)Unter das Berufsgeheimnis fallende Informationen, einschließlich der zwischen den gemäß der vorliegenden Verordnung zuständigen Behörden und den gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555 benannten oder eingerichteten zuständigen Behörden ausgetauschten Informationen, dürfen keiner anderen Person oder Behörde gegenüber offengelegt werden, es sei denn, dies geschieht aufgrund von Unionsrecht oder nationalem Recht.
(4)Alle gemäß dieser Verordnung zwischen den zuständigen Behörden ausgetauschten Informationen, die Geschäfts- oder Betriebsbedingungen und andere wirtschaftliche oder persönliche Angelegenheiten betreffen, werden als vertraulich betrachtet und unterliegen den Anforderungen an das Berufsgeheimnis, es sein denn, ihre Weitergabe wird von der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Mitteilung für zulässig erklärt oder ist für Gerichtsverfahren erforderlich.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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