ErwGr. 52

DORA · über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011

Die direkte Meldung sollte Finanzaufsichtsbehörden den direkten Zugang zu Informationen über schwerwiegende IKT-bezogene Vorfälle ermöglichen. Finanzaufsichtsbehörden sollten Einzelheiten über schwerwiegende IKT-bezogene Vorfälle wiederum an Nicht-Finanzbehörden (z. B gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555 benannte zuständige Behörden und zentrale Anlaufstellen, nationale Datenschutzbehörden und Strafverfolgungsbehörden bei schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfällen strafrechtlicher Art) weiterleiten, um diese Behörden für diese Vorfälle zu sensibilisieren und bei CSIRT gegebenenfalls die unverzügliche Unterstützung von Finanzunternehmen zu erleichtern. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten festlegen können, dass Finanzunternehmen selbst derartige Informationen an Behörden außerhalb des Finanzdienstleistungsbereichs weitergeben sollten. Diese Informationsflüsse sollten es Finanzunternehmen ermöglichen, rasch von allen einschlägigen technischen Informationen, der Beratung über Abhilfemaßnahmen und den anschließenden Folgemaßnahmen dieser Behörden zu profitieren. Die Informationen über schwerwiegende IKT-bezogene Vorfälle sollten wechselseitig gelenkt werden: Die Finanzaufsichtsbehörden sollten dem Finanzunternehmen alle erforderlichen Rückmeldungen oder Orientierungshilfen geben, während die ESA anonymisierte Daten über Cyberbedrohungen und Schwachstellen im Zusammenhang mit einem Vorfall austauschen sollten, um eine umfassende kollektive Verteidigung zu unterstützen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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