ErwGr. 66

DORA · über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011

Dem förmlichen Abschluss vertraglicher Vereinbarungen sollte eine gründliche Analyse vor Vertragsabschluss zugrunde liegen und diesem vorausgehen, insbesondere indem der Fokus auf Aspekte wie die Kritikalität oder Bedeutung der durch den geplanten IKT-Vertrag unterstützten Dienste, die erforderlichen aufsichtlichen Genehmigungen oder sonstigen Bedingungen, das damit verbundene mögliche Konzentrationsrisiko sowie die Anwendung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und Bewertung von IKT-Drittdienstleistern gelegt wird, und indem potenzielle Interessenkonflikte bewertet werden. Betreffen vertragliche Vereinbarungen kritische oder wichtige Funktionen, so sollten Finanzunternehmen darauf achten, dass IKT-Drittdienstleister die aktuellsten und höchsten Standards für die Informationssicherheit anwenden. Die Kündigung vertraglicher Vereinbarungen könnte zumindest durch eine Reihe von Umständen ausgelöst werden, die Unzulänglichkeiten auf Ebene des IKT-Drittdienstleister erkennen lassen, insbesondere erhebliche Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder Vertragsbestimmungen, Umstände, die auf eine potenzielle Änderung der Wahrnehmung der im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung vorgesehenen Funktionen hindeuten, Hinweise auf Schwachstellen beim allgemeinen IKT-Risikomanagement des IKT-Drittdienstleisters oder Umstände, die darauf hinweisen, dass die jeweils zuständige Behörde nicht zu einer wirksamen Beaufsichtigung des Finanzunternehmens in der Lage sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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