ErwGr. 80

DORA · über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011

Der Überwachungsrahmen hängt weitgehend vom Ausmaß der Zusammenarbeit zwischen der federführenden Überwachungsbehörde und dem kritischen IKT-Drittdienstleister ab, der Dienste für Finanzunternehmen bereitstellt, die sich auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen auswirken. Eine erfolgreiche Überwachung setzt unter anderem voraus, dass die federführende Überwachungsbehörde in der Lage ist, Überwachungsmissionen und Inspektionen effektiv durchzuführen, um die von kritischen IKT-Drittdienstleistern angewandten Regeln, Kontrollen und Verfahren sowie die potenziellen kumulativen Auswirkungen ihrer Tätigkeiten auf die Finanzstabilität und die Integrität des Finanzsystems zu bewerten. Gleichzeitig ist es entscheidend, dass kritische IKT-Drittdienstleister die Empfehlungen der federführenden Überwachungsbehörde befolgen und deren Bedenken ausräumen. Da ein kritischer IKT-Drittdienstleister, der Dienste bereitstellt, die sich auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen auswirken, durch seine mangelnde Zusammenarbeit — beispielsweise indem er den Zugang zu seinen Räumlichkeiten oder die Übermittlung von Informationen verweigert — der federführenden Überwachungsbehörde letztlich ihre wichtigsten Instrumente zur Bewertung des IKT-Drittparteienrisikos nehmen würde und die Finanzstabilität und die Integrität des Finanzsystems dadurch beeinträchtigt werden könnten, ist auch eine angemessene Sanktionsregelung vorzusehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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