Art. 8 – Keine allgemeine Verpflichtung zur Überwachung oder aktiven Nachforschung

DSA · über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste)

Anbietern von Vermittlungsdiensten wird keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • T-348/23 – Zalando SE gegen Europäische KommissionECLI:EU:T:2025:821

    Digitale Dienste – Verordnung (EU) 2022/2065 – Benennung einer sehr großen Online-Plattform – Einrede der Rechtswidrigkeit – Art. 33 Abs. 1 und 4 der Verordnung 2022/2065 – Rechtssicherheit – Gleichbehandlung – Verhältnismäßigkeit – Begründungspflicht

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