ErwGr. 107

DSA · über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste)

An der Bereitstellung von Online-Werbung sind im Allgemeinen mehrere Akteure beteiligt, darunter Vermittlungsdienste, die die Werbetreibenden mit dem Anbieter, der die Werbung veröffentlicht, zusammenbringen. Die Verhaltenskodizes sollten die für Werbung festgelegten Transparenzpflichten von Anbietern von Online-Plattformen, sehr großen Online-Plattformen und sehr großen Online-Suchmaschinen gemäß dieser Verordnung unterstützen und ergänzen, um für flexible und wirksame Mechanismen zur Unterstützung und Verbesserung der Einhaltung dieser Pflichten zu sorgen, insbesondere was die Modalitäten für die Übermittlung der relevanten Informationen betrifft. Dies sollte auch die Erleichterung der Übermittlung von Informationen über den Werbetreibenden umfassen, der die Werbung bezahlt, wenn sie sich von der natürlichen oder juristischen Person unterscheidet, in deren Namen die Werbung auf der Online-Schnittstelle einer Online-Plattform angezeigt wird. Die Verhaltenskodizes sollten auch Maßnahmen enthalten, mit denen sichergestellt wird, dass aussagekräftige Informationen über die Monetarisierung von Daten in der gesamten Wertschöpfungskette angemessen ausgetauscht werden. Durch die Beteiligung einer Vielzahl von Interessenträgern sollte sichergestellt sein, dass diese Verhaltenskodizes breite Unterstützung erfahren, technisch solide und wirksam sind und höchsten Standards hinsichtlich der Nutzerfreundlichkeit entsprechen, damit die Ziele der Transparenzpflichten erreicht werden. Um die Wirksamkeit der Verhaltenskodizes zu gewährleisten, sollte die Kommission bei der Ausarbeitung der Verhaltenskodizes Bewertungsmechanismen einbeziehen. Gegebenenfalls kann die Kommission die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte oder den Europäischen Datenschutzbeauftragten auffordern, zu dem jeweiligen Verhaltenskodex Stellung zu nehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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