DSA · über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste)
Der Koordinator für digitale Dienste und andere gemäß dieser Verordnung benannte zuständige Behörden spielen eine entscheidende Rolle bei der Gewährleistung der Wirksamkeit der Rechte und Pflichten aus dieser Verordnung und bei der Verwirklichung ihrer Ziele. Daher muss sichergestellt werden, dass diese Behörden über die erforderlichen Mittel, einschließlich finanzieller und personeller Ressourcen, verfügen, um alle in ihre Zuständigkeit fallenden Anbieter von Vermittlungsdiensten im Interesse aller Unionsbürger zu überwachen. Angesichts der Vielfalt von Anbietern von Vermittlungsdiensten und ihrer Verwendung fortgeschrittener Technologie bei der Bereitstellung ihrer Dienste ist es ferner von größter Bedeutung, dass der Koordinator für digitale Dienste und die einschlägigen zuständigen Behörden über die erforderliche Zahl von Mitarbeitern und Experten mit Fachkenntnissen und über die erforderlichen fortgeschrittenen technischen Mittel für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen und dass sie die dafür erforderlichen Finanzressourcen selbstständig verwalten. Außerdem sollte bei der Zurverfügungstellung von Ressourcen der Größe, der Komplexität und den potenziellen gesellschaftlichen Auswirkungen der ihrer Zuständigkeit unterstehenden Anbieter von Vermittlungsdiensten sowie der Reichweite ihrer Dienste in der ganzen Union Rechnung getragen werden. Diese Verordnung lässt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt, Finanzierungsmechanismen einzurichten, die auf einer Aufsichtsgebühr beruhen, welche nach nationalem Recht im Einklang mit dem Unionsrecht von Anbietern von Vermittlungsdiensten erhoben wird, sofern diese ihre Hauptniederlassung in dem betreffenden Mitgliedstaat haben, sie strikt auf das Maß beschränkt sind, das zur Deckung der Kosten für die Erfüllung der den zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung übertragenen Aufgaben – mit Ausnahme der der Kommission übertragenen Aufgaben – erforderlich und verhältnismäßig ist, und hinsichtlich der Erhebung und Verwendung solcher Aufsichtsgebühren eine angemessene Transparenz gewährleistet ist.
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