ErwGr. 131

DSA · über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste)

Im Interesse einer einheitlichen Anwendung dieser Verordnung ist es erforderlich, auf Unionsebene eine unabhängige Beratungsgruppe, ein Europäisches Gremium für digitale Dienste, einzusetzen, das die Kommission unterstützt und zur Koordinierung der Tätigkeiten der Koordinatoren für digitale Dienste beiträgt. Das Gremium sollte die Koordinatoren für digitale Dienste – sofern benannt – umfassen, wobei die Koordinatoren für digitale Dienste jedoch die Möglichkeit haben sollten, ad hoc auch Vertreter anderer zuständiger Behörden, denen bestimmte Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung zugewiesen wurden, zu Sitzungen einzuladen oder zu ernennen, wenn dies aufgrund der Zuweisung von Aufgaben und Zuständigkeiten auf nationaler Ebene erforderlich ist. Nehmen mehrere Personen aus einem Mitgliedstaat teil, sollte sich das Stimmrecht auf einen Vertreter je Mitgliedstaat beschränken.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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