DSA · über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste)
Um ihre Aufgaben wirksam ausüben zu können, sollte die Kommission über einen Ermessensspielraum bezüglich der Entscheidung verfügen, Verfahren gegen Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen einzuleiten. Wenn die Kommission das Verfahren eingeleitet hat, sollte es den Koordinatoren für digitale Dienste am Niederlassungsort untersagt sein, ihre Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnisse in Bezug auf das fragliche Verhalten des betreffenden Anbieters einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine auszuüben, um Doppelmaßnahmen, Uneinheitlichkeit und Risiken unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Doppelbestrafung (ne bis in idem) zu vermeiden. Die Kommission sollte jedoch um einzelne oder gemeinsame Beiträge der Koordinatoren für digitale Dienste zur Untersuchung bitten können. Im Einklang mit der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit sollte sich der Koordinator für digitale Dienste nach Kräften bemühen, begründete und verhältnismäßige Anfragen der Kommission im Zusammenhang mit einer Untersuchung zu erfüllen. Darüber hinaus sollten der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort sowie das Gremium und gegebenenfalls alle andere Koordinatoren für digitale Dienste der Kommission alle erforderlichen Informationen und Unterstützungsleistungen bereitstellen, damit diese ihre Aufgaben wirksam erfüllen kann, einschließlich der Informationen, die im Kontext von Datenerhebungen oder Datenzugängen erhoben wurden, soweit dies nicht durch die Rechtsgrundlage, anhand der die Informationen erhoben wurden, ausgeschlossen wird. Im Gegenzug sollte die Kommission den Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort und das Gremium über die Ausübung ihrer Befugnisse informieren, insbesondere, wenn sie beabsichtigt, ein Verfahren einzuleiten und ihre Untersuchungsbefugnisse auszuüben. Außerdem sollte die Kommission, wenn sie ihre vorläufigen Feststellungen, einschließlich der Fragen zu denen sie Einwände erhebt, gegenüber den betroffenen Anbietern einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine mitteilt, diese auch dem Gremium mitteilen. Das Gremium sollte seine Ansichten zu den Einwänden und Bewertungen der Kommission äußern; die Kommission sollte diese Stellungnahme bei der Begründung ihrer endgültigen Entscheidung berücksichtigen.
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