ErwGr. 143

DSA · über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste)

Die Kommission sollte geeignete Maßnahmen ergreifen können, um die wirksame Umsetzung und Einhaltung der in dieser Verordnung genannten Verpflichtungen zu überwachen. So sollten unabhängige externe Sachverständige und Rechnungsprüfer bestellet werden können, die die Kommission bei dieser Aufgabe unterstützen – gegebenenfalls auch Sachverständige zuständiger Behörden der Mitgliedstaaten wie Datenschutz- oder Verbraucherschutzbehörden. Bei der Bestellung der Rechnungsprüfer sollte die Kommission für ausreichend Rotation sorgen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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