ErwGr. 92

DSA · über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste)

Da eine Überprüfung durch unabhängige Sachverständige notwendig ist, sollten Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen einer Rechenschaftspflicht hinsichtlich der Einhaltung der Pflichten aus dieser Verordnung und gegebenenfalls zusätzlicher Verpflichtungszusagen im Rahmen von Verhaltenskodizes und Krisenprotokollen unterliegen, was durch unabhängige Prüfungen sichergestellt werden sollte. Um sicherzustellen, dass die Prüfungen wirksam, effizient und rechtzeitig durchgeführt werden, sollten die Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen den Organisationen, die die Prüfungen durchführen, die erforderliche Zusammenarbeit und Unterstützung leisten, indem sie dem Prüfer unter anderem Zugang zu allen relevanten Daten und Räumlichkeiten gewähren, die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung erforderlich sind, einschließlich gegebenenfalls Daten im Zusammenhang mit algorithmischen Systemen, und indem sie mündliche oder schriftliche Anfragen beantworten. Zudem sollten die Prüfer andere objektive Informationsquellen nutzen können, wie z. B. Studien zugelassener Forscher. Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen sollten die Durchführung der Prüfung nicht beeinträchtigen. Die Prüfungen sollten im Einklang mit bewährten Verfahren der Industrie und einer hohen Berufsethik und Objektivität durchgeführt werden, gegebenenfalls unter gebührender Berücksichtigung von Prüfungsnormen und -kodizes. Die Prüfer sollten die Vertraulichkeit, Sicherheit und Integrität der Informationen sicherstellen, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten, einschließlich Geschäftsgeheimnissen. Diese Sicherstellung sollte kein Mittel sein, die Anwendbarkeit von Prüfvorschriften dieser Verordnung zu umgehen. Die Prüfer sollten über die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des Risikomanagements sowie über die technische Kompetenz für die Prüfung von Algorithmen verfügen. Sie sollten unabhängig sein, damit sie ihre Aufgaben auf angemessene und vertrauenswürdige Weise wahrnehmen können. Sie sollten die grundlegenden Unabhängigkeitsanforderungen für verbotene prüfungsfremde Dienstleistungen, Wechsel der Prüfungsgesellschaft und nicht an Bedingungen geknüpfte Gebühren erfüllen. Sind ihre Unabhängigkeit und technische Kompetenz nicht über jeden Zweifel erhaben, sollten sie ihre Funktion niederlegen oder auf den Prüfauftrag verzichten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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