Art. 14 – Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
DSGVO · zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.02.2025
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 06.03.2026 – 6 C 7.24ECLI:DE:BVerwG:2026:060326U6C7.24.0
1. Von einer privaten Krankenversicherung angebotene Vorsorge- und Präventivprogramme wie etwa Coaching-Angebote bei Diabetes, Asthma oder Rückenleiden sind von dem Begriff der Gesundheitsvorsorge im Sinne der in Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO geregelten Ausnahme von dem Verbot der Verarbeitung von Gesundheitsdaten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO) umfasst. 2. Als durch Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung verstößt § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BDSG weder gegen das unionsrechtliche Normwiederholungsverbot noch gegen Bestimmtheitsanforderungen. 3. § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BDSG fordert nicht, dass die mit der Verarbeitung der besonders sensiblen Daten befassten Mitarbeiter einer privaten Krankenversicherung neben § 203 Abs. 1 Nr. 7 StGB zusätzlich einer spezifisch berufsrechtlich geregelten Geheimhaltungspflicht unterliegen.
- C-97/23 – WhatsApp Ireland Ltd gegen Europäischer DatenschutzausschussECLI:EU:C:2026:81
Rechtsmittel – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Verordnung (EU) 2016/679 – Art. 63 – Kohärenzverfahren – Art. 65 – Beilegung der Streitigkeiten durch den Europäischen Datenschutzausschuss – Verbindlicher Beschluss – Nichtigkeitsklage – Art. 263 Abs. 1 AEUV – Anfechtbare Handlung – Art. 263 Abs. 4 AEUV – Voraussetzung, wonach der Kläger von der Maßnahme, die Gegenstand seiner Klage ist, unmittelbar betroffen sein muss
- C-422/24 – Integritetsskyddsmyndigheten gegen AB Storstockholms LokaltrafikECLI:EU:C:2025:980
Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz personenbezogener Daten – Verordnung (EU) 2016/679 – Art. 13 und 14 – Anwendungsbereich – Personenbezogene Daten, die durch eine von Fahrkartenkontrolleuren im öffentlichen Personenverkehr getragene Körperkamera erhoben werden – Rechtsgrundlage für die dem Verantwortlichen obliegende Pflicht, die betroffene Person zu informieren
- C-492/23 – X gegen Russmedia Digital SRL und Inform Media Press SRLECLI:EU:C:2025:935
Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz personenbezogener Daten – Verordnung (EU) 2016/679 – Art. 4 Nr. 7 – Begriff ‚Verantwortlicher‘ – Verantwortlichkeit des Betreibers eines Online-Marktplatzes für die Veröffentlichung personenbezogener Daten in Anzeigen, die von inserierenden Nutzern auf seinem Online-Marktplatz platziert werden – Art. 5 Abs. 2 – Grundsatz der Rechenschaftspflicht – Art. 26 – Gemeinsame Verantwortlichkeit mit diesen inserierenden Nutzern – Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a – Anzeigen, die sensible Daten enthalten – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung – Einwilligung – Art. 24, 25 und 32 – Pflichten des Verantwortlichen – Vorherige Identifizierung von Anzeigen, die solche Daten enthalten – Vorabprüfung der Identität des inserierenden Nutzers – Verweigerung der Veröffentlichung unrechtmäßiger Anzeigen – Schutzmaßnahmen, die geeignet sind, das Kopieren der Anzeigen und ihre Veröffentlichung auf anderen Websites zu verhindern – Elektronischer Geschäftsverkehr – Richtlinie 2000/31/EG – Art. 12 bis 15 – Möglichkeit für einen solchen Betreiber, sich im Hinblick auf eine Verletzung dieser Verpflichtungen auf die Haftungsbefreiung eines Vermittlers von Diensten der Informationsgesellschaft zu berufen
- BFH, Urt. v. 04.11.2025 – IX R 28/23ECLI:DE:BFH:2025:U.041125.IXR28.23.0
NV: Der Verantwortliche kann sich zur Begrenzung des Auskunftsrechts nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung nicht darauf berufen, dass der Betroffene über die begehrten Informationen bereits verfügt (Anschluss an Senatsurteil vom 09.09.2025 - IX R 26/22, Rz 30).
- BFH, Urt. v. 09.05.2025 – IX R 1/24ECLI:DE:BFH:2025:U.090525.IXR1.24.0
1. Bei § 21a Abs. 1 Satz 4 und 5 des Finanzverwaltungsgesetzes handelt es sich um eine spezialgesetzliche Regelung, die nach ihrem Wortlaut eine Vertraulichkeitspflicht anordnet und insbesondere einen Anspruch auf Einsicht in die Dokumente nach den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder ausschließt. 2. Daher wird ein Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern hinsichtlich der Unterlagen für die amtliche Richtsatzsammlung ausgeschlossen.
- C-313/23 – Inspektorat kam Visshia sadeben savetECLI:EU:C:2025:303
Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsstaatlichkeit – Richterliche Unabhängigkeit – Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV – Wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen – Justizorgan, das dafür zuständig ist, die Einleitung von Disziplinarverfahren gegen Richter, Staatsanwälte und Strafrechtspfleger zwecks Verhängung von Disziplinarmaßnahmen vorzuschlagen – Fortführung der Amtsgeschäfte durch die Mitglieder des Justizorgans nach Ablauf ihrer Amtszeit – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Verordnung (EU) 2016/679 – Datensicherheit – Zugang eines Justizorgans zu den Daten betreffend die Bankkonten der Richter, Staatsanwälte und Strafrechtspfleger und ihrer Familienangehörigen – Gerichtliche Genehmigung der Aufhebung des Bankgeheimnisses – Gericht, das die Aufhebung des Bankgeheimnisses genehmigt – Art. 4 Nr. 7 – Begriff ‚Verantwortlicher‘ – Art. 51 – Begriff ‚Aufsichtsbehörde‘
- BFH, Urt. v. 08.04.2025 – IX R 22/22ECLI:DE:BFH:2025:U.080425.IXR22.22.0
1. NV: Rechtliche Analysen als solche unterfallen nicht dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung, wohl aber die darin enthaltenen personenbezogenen Daten. 2. NV: Ein Auskunftsbegehren gilt nicht bereits als exzessiv, wenn die betroffene Person Einsicht in die Akten genommen hat, auf welche sich ihr Auskunftsbegehren bezieht.
- BFH, Urt. v. 11.03.2025 – IX R 23/22ECLI:DE:BFH:2025:U.110325.IXR23.22.0
1. NV: Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine oberste Landesbehörde unterfällt dem Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Auf eine Differenzierung nach der Art der Aktenführung, der Art der Dokumente oder der Form der Bearbeitung kommt es nicht an. 2. NV: Der Verantwortliche kann sich zur Begrenzung des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO nicht darauf berufen, dass der Betroffene über die begehrten Informationen bereits verfügt.
- C-203/22 – CK gegen Magistrat der Stadt WienECLI:EU:C:2025:117
Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz personenbezogener Daten – Verordnung (EU) 2016/679 – Art. 15 Abs. 1 Buchst. h – Automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling – ‚Scoring‘ – Beurteilung der Bonität einer natürlichen Person – Zugang zu aussagekräftigen Informationen über die involvierte Logik des Profilings – Überprüfung der Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen – Richtlinie (EU) 2016/943 – Art. 2 Nr. 1 – Geschäftsgeheimnis – Personenbezogene Daten Dritter
Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 14 DSGVO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.
Kann ich Art. 14 DSGVO direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?
Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.