Art. 35 – Datenschutz-Folgenabschätzung
DSGVO · zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.02.2025
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- C-61/22 – RL gegen Landeshauptstadt WiesbadenECLI:EU:C:2024:251
Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EU) 2019/1157 – Erhöhung der Sicherheit von Personalausweisen der Bürger der Europäischen Union – Gültigkeit – Rechtsgrundlage – Art. 21 Abs. 2 AEUV – Art. 77 Abs. 3 AEUV – Verordnung (EU) 2019/1157 – Art. 3 Abs. 5 – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, in das Speichermedium von Personalausweisen zwei Fingerabdrücke in interoperablen digitalen Formaten aufzunehmen – Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Achtung des Privat- und Familienlebens – Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Schutz personenbezogener Daten – Verordnung (EU) 2016/679 – Art. 35 – Verpflichtung zur Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung – Aufrechterhaltung der zeitlichen Wirkungen einer für ungültig erklärten Verordnung
- BSG, Urt. v. 06.03.2024 – B 6 KA 23/22 RECLI:DE:BSG:2024:060324UB6KA2322R0
1. Die gesetzlichen Regelungen im Quartal 1/2019 der Pflicht zur Durchführung des Versichertenstammdatenabgleichs und zur Anbindung von Vertrags(zahn)ärzten und Einrichtungen an die Telematikinfrastruktur widersprechen nicht den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (juris: EUV 2016/679). 2. Die Honorarkürzung der vertragsärztlichen Leistungen um ein Prozent im Quartal 1/2019 wegen unterbliebener Durchführung des Versichertenstammdatenabgleichs verletzt nicht die Berufsausübungsfreiheit.
- BAG, Urt. v. 06.06.2023 – 9 AZR 383/19ECLI:DE:BAG:2023:060623.U.9AZR383.19.0
Die Pflichten eines Datenschutzbeauftragten sind mit denen eines Betriebsratsvorsitzenden nicht zu vereinbaren. Der bei gleichzeitiger Wahrnehmung beider Funktionen bestehende Interessenkonflikt rechtfertigt es, die Bestellung des Betriebsratsvorsitzenden zum Datenschutzbeauftragten zu widerrufen.
- BSG, Beschl. v. 10.11.2021 – B 1 KR 86/20 BECLI:DE:BSG:2021:101121BB1KR8620B0
- BSG, Urt. v. 20.01.2021 – B 1 KR 7/20 RECLI:DE:BSG:2021:200121UB1KR720R0
1. Die gesetzlichen Regelungen zur elektronischen Gesundheitskarte stehen in Einklang mit den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (juris: EUV 2016/679), ungeachtet der Frage, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung unmittelbar Anwendung findet, und verletzen die Versicherten weder in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung noch in ihren Grundrechten nach der EU-Grundrechte-Charta (juris: EUGrdRCh). 2. Der Gesetzgeber hat mit den durch das Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) neu gefassten Regelungen des SGB V zur elektronischen Gesundheitskarte und zur Telematikinfrastruktur ausreichende Vorkehrungen zur Gewährleistung einer angemessenen Datensicherheit getroffen und ist dabei auch seiner Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht nachgekommen. 3. Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben im Zusammenhang mit der elektronischen Gesundheitskarte und der Telematikinfrastruktur ist durch die zuständigen Aufsichtsbehörden zu überwachen und können die Versicherten im Rahmen der speziellen datenschutzrechtlichen Rechtsbehelfe gerichtlich überprüfen lassen, ohne dass hierdurch die gesetzliche Obliegenheit zur Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte und deren Verfassungsmäßigkeit tangiert werden.
- BSG, Urt. v. 20.01.2021 – B 1 KR 15/20 RECLI:DE:BSG:2021:200121UB1KR1520R0
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