Art. 99 – Inkrafttreten und Anwendung
DSGVO · zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.02.2025
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- C-21/23 – ND gegen DRECLI:EU:C:2024:846
Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz personenbezogener Daten – Verordnung (EU) 2016/679 – Kapitel VIII – Rechtsbehelfe – Vertrieb von Arzneimitteln durch einen Apotheker über eine Onlineplattform – Unter dem Gesichtspunkt des Verbots unlauterer Geschäftspraktiken bei den Zivilgerichten erhobene Klage eines Mitbewerbers des Apothekers wegen dessen Verstoßes gegen die in dieser Verordnung vorgesehenen Pflichten – Klagebefugnis – Art. 4 Nr. 15 und Art. 9 Abs. 1 und 2 – Richtlinie 95/46/EG – Art. 8 Abs. 1 und 2 – Begriff ‚Gesundheitsdaten‘ – Voraussetzungen für die Verarbeitung dieser Daten
- BGH, Urt. v. 06.02.2024 – VI ZR 61/23ECLI:DE:BGH:2024:060224UVIZR61.23.0
- C-61/19 – Orange Romania SA gegen Autoritatea Naţională de Supraveghere a Prelucrării Datelor cu Caracter Personal (ANSPDCP)ECLI:EU:C:2020:901
Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 95/46/EG – Art. 2 Buchst. h und Art. 7 Buchst. a – Verordnung (EU) 2016/679 – Art. 4 Nr. 11 und Art. 6 Abs. 1 Buchst. a – Verarbeitung personenbezogener Daten – Sammlung und Aufbewahrung von Kopien von Ausweisdokumenten durch einen Anbieter von Mobiltelekommunikationsdiensten – Begriff der ‚Einwilligung‘ der betroffenen Person – Willensbekundung ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage – Einwilligungserklärung mittels Ankreuzkästchen – Unterzeichnung des Vertrags durch die betroffene Person – Beweislast
- BAG, EuGH-Vorlage v. 30.07.2020 – 2 AZR 225/20 (A)ECLI:DE:BAG:2020:300720.B.2AZR225.20A.0
Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) um die Beantwortung der folgenden Fragen ersucht: 1. Ist Art. 38 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung; im Folgenden DSGVO) dahin auszulegen, dass er einer Bestimmung des nationalen Rechts, wie hier § 38 Abs. 1 und Abs. 2 iVm. § 6 Abs. 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), entgegensteht, die die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Datenschutzbeauftragten durch den Verantwortlichen, der sein Arbeitgeber ist, für unzulässig erklärt, unabhängig davon, ob sie wegen der Erfüllung seiner Aufgaben erfolgt? Falls die erste Frage bejaht wird: 2. Steht Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO einer solchen Bestimmung des nationalen Rechts auch dann entgegen, wenn die Benennung des Datenschutzbeauftragten nicht nach Art. 37 Abs. 1 DSGVO verpflichtend ist, sondern nur nach dem Recht des Mitgliedstaats? Falls die erste Frage bejaht wird: 3. Beruht Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage, insbesondere soweit er Datenschutzbeauftragte erfasst, die in einem Arbeitsverhältnis zum Verantwortlichen stehen?
- BSG, Urt. v. 27.06.2018 – B 6 KA 27/17 RECLI:DE:BSG:2018:270618UB6KA2717R0
1. Eine Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung ist auch dann, wenn die Gesamtvergütung nach Kopfpauschalen berechnet wird, verpflichtet, der Krankenkasse quartalsweise für jeden Behandlungsfall die vom Vertrags(zahn)arzt abgerechneten Gebührenordnungspositionen zu übermitteln. 2. Die Dauer eines Rechtsstreits über die Verpflichtung zur Datenübermittlung ist bei der Frist für die höchstzulässige Aufbewahrung der Abrechnungsdaten nicht zu berücksichtigen.
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