Art. 9 – Grenzüberschreitende Nutzung

DSM_RL · über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nach Artikel 8 erteilte Lizenzen die Nutzung von vergriffenen Werken oder sonstigen Schutzgegenständen durch Einrichtungen des Kulturerbes in jedem Mitgliedstaat erlauben dürfen.
(2)Die Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen im Rahmen einer in Artikel 8 Absatz 2 vorgesehenen Ausnahme oder Beschränkung gilt allein als in dem Mitgliedstaat erfolgt, in dem die Einrichtung des Kulturerbes ihren Sitz hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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