ErwGr. 18

DSM_RL · über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG

Verfahren des Text und Data Mining haben nicht nur im Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Forschung hohe Bedeutung, sondern sie werden auch in großem Umfang sowohl von privaten als auch öffentlichen Einrichtungen eingesetzt, um große Datenmengen in verschiedenen Lebensbereichen und zu unterschiedlichen Zwecken zu analysieren, auch für staatliche Dienste, komplexe unternehmerische Entscheidungen und die Entwicklung neuer Anwendungen oder Technologien. Die Rechteinhaber sollten auch künftig Lizenzen für die Nutzung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände erteilen können, die weder unter die in dieser Richtlinie vorgesehene verbindliche Ausnahme für Text und Data Mining zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung noch unter die gemäß der Richtlinie 2001/29/EG geltenden Ausnahmen und Beschränkungen fallen. Gleichzeitig sollte berücksichtigt werden, dass die Nutzer des Text und Data Mining mit Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Frage konfrontiert sein könnten, ob Vervielfältigungen und Entnahmen zum Zwecke des Text und Data Mining bei rechtmäßigem Zugang zu Werken oder sonstigen Schutzgegenständen vorgenommen werden dürfen, insbesondere wenn bei den zum Zwecke der Durchführung des technischen Vorgangs vorgenommenen Vervielfältigungen und Entnahmen möglicherweise nicht alle Bedingungen der für vorübergehende Vervielfältigungshandlungen in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahme erfüllt sind. Um in diesen Fällen für mehr Rechtssicherheit zu sorgen und auch in der Privatwirtschaft zu Innovationen anzuregen, sollte diese Richtlinie unter bestimmten Bedingungen eine Ausnahme oder Beschränkung für Vervielfältigungen und Entnahmen von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen für die Zwecke des Text und Data Mining vorsehen und es ermöglichen, dass die angefertigten Kopien so lange wie zum Zwecke dieses Text und Data Mining erforderlich aufbewahrt werden.
Diese Ausnahme oder Beschränkung sollte nur gelten, wenn der Begünstigte rechtmäßigen Zugang zu dem Werk oder sonstigen Schutzgegenstand hat, wozu auch gehört, dass es bzw. er der Öffentlichkeit im Internet zugänglich gemacht wurde, und soweit die Rechteinhaber sich nicht in angemessener Weise das Recht, Vervielfältigungen und Entnahmen zum Zwecke des Text und Data Mining anzufertigen, vorbehalten haben. Wurden Inhalte im Internet öffentlich zugänglich gemacht, so sollte es als angemessen erachtet werden, einen Rechtsvorbehalt mit maschinenlesbaren Mitteln auszusprechen; Das gilt auch für Metadaten und Geschäftsbedingungen einer Website oder eines Dienstes. Andere Nutzungen sollten von dem Rechtsvorbehalt für die Zwecke des Text und Data Mining nicht betroffen sein. In anderen Fällen kann es angemessen sein, einen Rechtsvorbehalt mit anderen Mitteln, etwa in vertraglichen Vereinbarungen oder durch eine einseitige Erklärung, auszusprechen. Die Rechteinhaber sollten in der Lage sein, Maßnahmen zu treffen, mit denen sie sicherstellen, dass ihre diesbezüglichen Vorbehalte Beachtung finden. Diese Ausnahme oder Beschränkung sollte die in dieser Richtlinie niedergelegte verbindliche Ausnahme für das Text und Data Mining zu wissenschaftlichen Forschungszwecken sowie die in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Ausnahme für vorübergehende Vervielfältigungshandlungen unberührt lassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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