DSM_RL · über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG
Informationen über die laufende und künftige Nutzung vergriffener Werke und sonstiger Schutzgegenstände durch Einrichtungen des Kulturerbes gemäß dieser Richtlinie sowie über die geltenden Regelungen, die es Rechteinhabern ermöglichen, die Erteilung von Lizenzen für oder die Anwendung der Ausnahme oder Beschränkung auf ihre Werke und sonstigen Schutzgegenstände auszuschließen, sollten je nach Sachlage vor und während der Nutzung im Rahmen einer Lizenz oder im Rahmen einer Ausnahme oder Beschränkung in angemessener Form bekannt gemacht werden. Vor allem bei grenzüberschreitenden Nutzungen im Binnenmarkt ist das besonders wichtig. Daher sollten Vorkehrungen für die Einrichtung eines zentralen und öffentlich zugänglichen Online-Portals für die Union getroffen werden, damit der Öffentlichkeit diese Informationen in einer angemessenen Frist bekannt gegeben werden, bevor die Nutzung erfolgt. Ein derartiges Portal sollte es Rechteinhabern erleichtern, die Erteilung von Lizenzen für oder die Anwendung der Ausnahmen oder Beschränkungen auf ihre Werke oder sonstigen Schutzgegenstände auszuschließen. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 386/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) ist das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum mit bestimmten Aufgaben und Aktivitäten betraut, die es aus eigenen Haushaltsmitteln finanziert und mit denen das Ziel verfolgt wird, die Aktivitäten nationaler Behörden, der Privatwirtschaft und der Organe der Union bei der Verhinderung und bei der Bekämpfung der Verletzung der Rechte geistigen Eigentums zu fördern und zu unterstützen. Daher sollte dieses Amt mit der Einrichtung und der Verwaltung des Portals betraut werden, auf dem diese Informationen bekannt gegeben werden.
Neben der Bereitstellung der Informationen über das Portal müssen möglicherweise je nach Einzelfall weitere geeignete Informationsmaßnahmen ergriffen werden, um die betroffenen Rechteinhaber dahingehend zu sensibilisieren, indem beispielsweise zusätzliche Kommunikationskanäle genutzt werden, um ein breiteres Publikum anzusprechen. Ob zusätzliche Informationsmaßnahmen erforderlich sind, welcher Art sie sind und welchen geografischen Bereich sie abdecken, sollte von den Eigenheiten der jeweiligen vergriffenen Werke oder sonstigen Schutzgegenstände, den Bedingungen der Lizenzen oder der Art der Nutzung im Rahmen der Ausnahme oder Beschränkung und der gängigen Praxis in den Mitgliedstaaten abhängen. Informationsmaßnahmen sollten wirksam sein, ohne dass jeder Rechteinhaber einzeln informiert werden muss.
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