ErwGr. 60

DSM_RL · über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG

Verlage, die unter anderem etwa Presseveröffentlichungen, Bücher, wissenschaftliche Veröffentlichungen oder Musikveröffentlichungen verlegen, arbeiten häufig auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen oder gesetzlicher Bestimmungen über die Übertragung von Urheberrechten. Das stellt eine Investition der Verlage im Hinblick auf die Verwertung der in ihren Veröffentlichungen enthaltenen Werke dar, sodass ihnen unter Umständen Einnahmen entgehen können, wenn diese Werke im Rahmen von etwa für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken oder die Reprografie geltenden Ausnahmen oder Beschränkungen, genutzt werden, etwa im Rahmen der in den Mitgliedstaaten bestehenden nationalen Regelungen über die Reprographie oder im Rahmen des Verleihprogramms für öffentliche Einrichtungen. In einigen Mitgliedstaaten wird die für diese Ausnahmen oder Beschränkungen gewährte Ausgleichsleistung auf die Urheber und Verlage aufgeteilt. Um dieser Situation Rechnung zu tragen und um die Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu erhöhen, gestattet die vorliegende Richtlinie den Mitgliedstaaten, die über Regelungen zur Aufteilung der Ausgleichleistung zwischen Urhebern und Verlagen verfügen, diese beizubehalten. Das ist für Mitgliedstaaten von besonderer Bedeutung, in denen in der Zeit vor dem 12. November 2015 Regelungen zur Aufteilung der Ausgleichleistung bestanden, auch wenn die Ausgleichleistung in anderen Mitgliedstaaten nicht aufgeteilt wird und im Einklang mit der nationalen Kulturpolitik ausschließlich dem Urheber ausgezahlt werden muss. Zwar sollte die vorliegende Richtlinie für alle Mitgliedstaaten in gleicher Weise gelten, doch sollte sie die bisher übliche Praxis in diesem Bereich wahren und jene Mitgliedstaaten, in denen derzeit keine Regelungen zur Aufteilung des Ausgleichs bestehen, nicht zu ihrer Einführung verpflichten. Sie sollte geltende oder zukünftige Regelungen in den Mitgliedstaaten über Vergütungen im Rahmen des Verleihrechts für öffentliche Einrichtungen nicht beeinträchtigen.
Auch sollte sie nationale Regelungen über die Rechtewahrnehmung sowie Vergütungsrechte nicht beeinträchtigen, sofern diese dem Unionsrecht entsprechen. Allen Mitgliedstaaten sollte freigestellt sein, festzulegen, dass Verlage ein Anrecht auf einen Anteil an der Ausgleichsleistung haben, wenn Urheber ihre Rechte an einen Verlag übertragen, diesem eine Lizenz erteilt oder anderweitig mit ihren Werken zu einer Veröffentlichung beigetragen haben, soweit Systeme bestehen, um den ihnen durch eine Ausnahme oder Beschränkung entstandenen Schaden etwa durch Verwertungsgesellschaften, die sowohl Urheber als auch Verlage vertreten, auszugleichen. Die Mitgliedstaaten sollten gemäß ihren nationalen Regelungen frei festlegen können, wie Verlage ihre Ansprüche auf eine Ausgleichsleistung oder Vergütung zu begründen haben, sowie die Bedingungen für die Aufteilung dieser Vergütung oder Ausgleichsleistung zwischen Urhebern und Verlagen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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