ErwGr. 7

DSM_RL · über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG

Der in der Richtlinie 2001/29/EG festgelegte Schutz technischer Maßnahmen ist für den Schutz und die wirksame Wahrnehmung der den Urhebern und anderen Rechteinhabern nach dem Unionsrecht gewährten Rechten nach wie vor unerlässlich. Ein solcher Schutz sollte aufrechterhalten werden, wobei sichergestellt sein muss, dass durch den Einsatz technischer Maßnahmen die Inanspruchnahme der in dieser Richtlinie festgelegten Ausnahmen und Beschränkungen nicht behindert wird. Die Rechteinhaber sollten die Möglichkeit haben, das durch freiwillige Maßnahmen sicherzustellen. Ihnen sollte es freistehen, die Mittel festzulegen, die geeignet sind, den Begünstigten die Wahrnehmung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen zu ermöglichen. Werden keine freiwilligen Maßnahmen ergriffen, so sollten die Mitgliedstaaten die geeigneten Maßnahmen entsprechend Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2001/29/EG festlegen, auch in den Fällen, in denen Werke und sonstige Schutzgegenstände über Abrufdienste der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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