Art. 21

DUAL_USE · über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung)

(1)Bei der Erledigung der Zollformalitäten für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck bei der für die Bearbeitung der Ausfuhranmeldung zuständigen Zollstelle erbringt der Ausführer den Nachweis, dass die erforderliche Ausfuhrgenehmigung eingeholt worden ist.
(2)Von dem Ausführer kann eine Übersetzung aller Belege in eine Amtssprache des Mitgliedstaats verlangt werden, in dem die Ausfuhranmeldung vorgelegt wird.
(3)Ein Mitgliedstaat kann außerdem unbeschadet der Befugnisse, die ihm in Rahmen und nach Maßgabe des Zollkodex der Union übertragen wurden, während eines Zeitraums, der die in Absatz 4 genannten Zeiträume nicht überschreitet, das Verfahren zur Ausfuhr aus seinem Hoheitsgebiet aussetzen oder erforderlichenfalls auf andere Weise verhindern, dass Güter mit doppeltem Verwendungszweck, für die eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt oder nicht, die Union von seinem Hoheitsgebiet aus verlassen, wenn: a) er Grund zu der Annahme hat, dass i) bei Erteilung der Genehmigung einschlägige Informationen nicht berücksichtigt wurden; oder ii) die Lage sich seit Erteilung der Genehmigung wesentlich verändert hat; oder b) ihm einschlägige Informationen im Hinblick auf die mögliche Anwendung von Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 vorliegen.
(4)In den in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Fällen konsultiert der in jenem Absatz genannte Mitgliedstaat unverzüglich die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der die Ausfuhrgenehmigung erteilt hat oder der Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 ergreifen kann, damit die zuständige Behörde Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder Artikel 16 Absatz 1 ergreifen kann. Wenn diese zuständige Behörde beschließt, die Genehmigung aufrechtzuerhalten oder keine Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 zu ergreifen, ergeht ihre Antwort innerhalb von zehn Arbeitstagen, wobei diese Frist auf ihren Antrag hin unter außergewöhnlichen Umständen auf 30 Arbeitstage verlängert werden kann. Wird die Genehmigung aufrechterhalten oder wenn innerhalb von zehn bzw. 30 Arbeitstagen keine Antwort eingegangen ist, so werden die Güter mit doppeltem Verwendungszweck unverzüglich freigegeben. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der die Genehmigung erteilt hat, unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission.
(5)Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen Leitfaden zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Genehmigungs- und Zollbehörden entwickeln.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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