ErwGr. 43

EIDAS · über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG

Um sicherzustellen, dass die qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter und die von ihnen erbrachten Dienste den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, sollte eine Konformitätsbewertung durch eine Konformitätsbewertungsstelle durchgeführt werden, und die entsprechenden Konformitätsbewertungsberichte sollten der Aufsichtsstelle durch die qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter vorgelegt werden. Wann immer die Aufsichtsstelle von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter verlangt, einen Ad-hoc-Konformitätsbewertungsbericht vorzulegen, sollte sie dabei insbesondere den Grundsätzen guter Verwaltungspraxis — einschließlich der Pflicht, ihre Entscheidungen zu begründen — und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen. Die Aufsichtsstelle sollte daher ihre Entscheidung, eine Ad-hoc-Konformitätsbewertung zu verlangen, gebührend begründen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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