Art. 12b – Zugang zu Hardware- und Software-Funktionen
EIDAS2 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Hinblick auf die Schaffung des europäischen Rahmens für eine digitale Identität
Wenn Anbieter von europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität und Aussteller notifizierter elektronischer Identifizierungsmittel, die in gewerblicher oder beruflicher Eigenschaft handeln und dazu zentrale Plattformdienste im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates (*6) zum Zwecke oder im Zuge der Bereitstellung von Diensten im Zusammenhang mit der europäischen Brieftasche für die Digitale Identität und elektronischen Identifizierungsmitteln an Endnutzer verwenden, gewerbliche Nutzer im Sinne des Artikels 2 Nummer 21 der genannten Verordnung sind, so ermöglichen Torwächter ihnen insbesondere wirksame Interoperabilität mit — und Zugang für Zwecke der Interoperabilität zu — denselben Betriebssystem-, Hardware- oder Software-Funktionen. Im Sinne von Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2022/1925 werden diese wirksame Interoperabilität und der Zugang kostenlos und unabhängig davon, ob die Hardware- oder Software-Funktionen, die der Torwächter bei der Erbringung solcher Dienste zur Verfügung hat oder verwendet, Teil des Betriebssystems sind, ermöglicht. Der vorliegende Artikel gilt unbeschadet des Artikels 5a Absatz 14 der vorliegenden Verordnung.
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