Art. 29a – Anforderungen an einen qualifizierten Dienst zur Verwaltung qualifizierter elektronischer Fernsignaturerstellungseinheiten

EIDAS2 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Hinblick auf die Schaffung des europäischen Rahmens für eine digitale Identität

(1)Die Verwaltung qualifizierter Fernsignaturerstellungseinheiten als qualifizierter Dienst wird nur von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter durchgeführt, der a) elektronische Signaturerstellungsdaten im Namen des Unterzeichners erzeugt oder verwaltet; b) unbeschadet Anhang II Nummer 1 Buchstabe d die elektronischen Signaturerstellungsdaten nur zu Sicherungszwecken vervielfältiget, sofern die folgenden Anforderungen erfüllt sind: i) die vervielfältigten Datensätze müssen das gleiche Sicherheitsniveau wie die Original-Datensätze aufweisen; ii) es dürfen nicht mehr vervielfältigte Datensätze vorhanden sein als zur Gewährleistung der Kontinuität des Dienstes unbedingt nötig; c) alle Anforderungen erfüllt, die in dem gemäß Artikel 30 ausgestellten Zertifizierungsbericht für die spezifische qualifizierte elektronische Fernsignaturerstellungseinheit angegeben sind.
(2)Bis zum 21. Mai 2025 erstellt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste von Referenzstandards und legt, sofern erforderlich, Spezifikationen und Verfahren für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.04.2024

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