Art. 5 – Pseudonyme bei elektronischen Transaktionen

EIDAS2 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Hinblick auf die Schaffung des europäischen Rahmens für eine digitale Identität

Unbeschadet spezifischer Vorschriften des Unionsrechts oder des nationalen Rechts, wonach die Nutzer sich identifizieren müssen, oder der Rechtswirkungen, die Pseudonyme nach nationalem Recht haben, darf die Benutzung von vom Nutzer gewählten Pseudonymen nicht untersagt werden.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.04.2024

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