Art. 11 – Risikominderung

EUDR · über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010

(1)Mit Ausnahme der Fälle, in denen eine gemäß Artikel 10 durchgeführte Risikobewertung ergeben hat, dass kein oder lediglich ein vernachlässigbares Risiko dahingehend besteht, dass die relevanten Erzeugnisse nichtkonform sind, wendet der Marktteilnehmer vor dem Inverkehrbringen der relevanten Erzeugnisse oder ihrer Ausfuhr Verfahren und Maßnahmen zur Risikominderung an, die dahingehend geeignet sind, dass kein Risiko oder nur noch ein vernachlässigbares Risiko besteht. Diese Verfahren und Maßnahmen können Folgendes umfassen: a) die Anforderung zusätzlicher Informationen, Daten oder Unterlagen, b) die Durchführung unabhängiger Erhebungen oder Audits, c) das Ergreifen anderer Maßnahmen im Zusammenhang mit den Informationsanforderungen gemäß Artikel 9. Diese Verfahren und Maßnahmen können auch die Unterstützung der Lieferanten dieses Marktteilnehmers, insbesondere Kleinbauern, bei der Einhaltung dieser Verordnung durch den Aufbau von Kapazitäten und durch Investitionen umfassen.
(2)Die Marktteilnehmer verfügen über angemessene und verhältnismäßige Strategien, Kontrollen und Verfahren, um das Risiko der Nichtkonformität der relevanten Erzeugnisse zu mindern und wirksam zu steuern. Zu diesen Strategien, Kontrollen und Verfahren gehören: a) Modellverfahren für das Risikomanagement, Berichterstattung, Aufzeichnungen, interne Kontrolle und Compliance-Management, für nicht-KMU-Marktteilnehmer einschließlich der Benennung eines Compliance-Beauftragten auf der Führungsebene; b) eine unabhängige Prüfstelle zur Überprüfung der unter Buchstabe a genannten internen Strategien, Kontrollen und Verfahren für alle nicht-KMU-Marktteilnehmer.
(3)Die Entscheidungen über Verfahren und Maßnahmen zur Risikominderung werden dokumentiert, mindestens einmal jährlich überprüft und den zuständigen Behörden auf Verlangen durch die Marktteilnehmer zur Verfügung gestellt. Die Marktteilnehmer müssen nachweisen können, wie Entscheidungen über Verfahren und Maßnahmen zur Risikominderung getroffen wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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