Art. 32 – Zugang zur Justiz

EUDR · über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010

(1)Jede natürliche oder juristische Person, die entsprechend den geltenden nationalen Rechtsbehelfssystemen ein ausreichendes Interesse hat — auch wenn diese Personen etwaigen im nationalen Recht festgelegten Kriterien entsprechen, einschließlich derjenigen, die begründete Bedenken gemäß Artikel 31 geäußert haben — haben Zugang zu Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen der zuständigen Behörden nach dieser Verordnung.
(2)Diese Verordnung lässt einzelstaatliche Rechtsvorschriften über den Zugang zu Gerichten und diejenigen Rechtsvorschriften unberührt, die vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens die Ausschöpfung der Verwaltungsverfahren vorschreiben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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