Art. 38 – Inkrafttreten und Geltungsbeginn

EUDR · über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010

(1)Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2)Vorbehaltlich Absatz 3 des vorliegenden Artikels, beginnt die die Geltung der Artikel 3 bis 13, der Artikel16 bis 24 und der Artikel 26, 31 und 32 ab dem 30. Dezember 2024.
(3)Für Marktteilnehmer, die am 31. Dezember 2020 gemäß Artikel 3 Absatz 1 oder 2 der Verordnung 2013/34/EU als Kleinstunternehmen bzw. als kleines Unternehmen niedergelassen waren, gelten die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Artikel ab dem 30. Juni 2025, jedoch nicht bezüglich Erzeugnissen, die unter den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 fallen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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