Art. 11 – Schlussbestimmungen

GEO_BLOCKING · über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG

(1)Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 3. Dezember 2018.
(2)Artikel 6 gilt jedoch für Bestimmungen von Vereinbarungen, die vor dem 2. März 2018 geschlossen wurden und Artikel 101 AEUV und gleichwertigen Vorschriften des nationalen Wettbewerbsrechts entsprechen, ab dem 23. März 2020.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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