Art. 7 – Durchsetzung

GEO_BLOCKING · über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG

(1)Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere für eine angemessene und wirksame Durchsetzung dieser Verordnung zuständige Stelle bzw. Stellen.
(2)Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die Maßnahmen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung anwendbar sind, und gewährleisten deren Umsetzung. Die Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(3)Die in Absatz 2 genannten Maßnahmen werden der Kommission mitgeteilt und auf der Internetseite der Kommission veröffentlicht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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