Art. 23 – Marktüberwachung

GPSR · über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates

(1)Auf die unter die vorliegende Verordnung fallenden Produkte finden Artikel 10, Artikel 11 Absätze 1 bis 7, die Artikel 12 bis 15, Artikel 16 Absätze 1 bis 5, Artikel 18, Artikel 19 und die Artikel 21 bis 24 der Verordnung (EU) 2019/1020 Anwendung.
(2)Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung findet die Verordnung (EU) 2019/1020 wie folgt Anwendung: a) Bezugnahmen auf „Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“, „anwendbare Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“ bzw. „geltende Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“, „diese Verordnung und die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“, „die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“ und „die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union oder diese Verordnung“ in den Artikeln 11, 13, 14, 16, 18 und 23 jener Verordnung sind als Bezugnahmen auf „die vorliegende Verordnung“ zu verstehen; b) die Bezugnahme auf „die Harmonisierungsrechtsvorschriften und diese Verordnung“ in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b jener Verordnung sind als Bezugnahmen auf „die vorliegende Verordnung“ zu verstehen; c) Bezugnahmen auf „Netzwerk“ in den Artikeln 11 bis 13 und in Artikel 21 jener Verordnung sind als Bezugnahmen auf das „Netzwerk für Verbrauchersicherheit gemäß Artikel 30 der vorliegenden Verordnung“ zu verstehen; d) Bezugnahmen auf „Nichtkonformität“, „Nichtkonformitäten“ und „nichtkonform“ bzw. „nicht konform“ in den Artikeln 11, 13 bis 16, 22 und 23 jener Verordnung sind als Bezugnahmen auf „Nichteinhaltung der vorliegenden Verordnung“ zu verstehen; e) die Bezugnahme auf „Artikel 41“ in Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe i jener Verordnung ist als Bezugnahme auf „Artikel 44 der vorliegenden Verordnung“ zu verstehen; f) die Bezugnahme auf „Artikel 20“ in Artikel 19 Absatz 1 jener Verordnung ist als Bezugnahme auf „Artikel 26 der vorliegenden Verordnung“ zu verstehen.
(3)Wurde ein gefährliches Produkt identifiziert, so können die Marktüberwachungsbehörden vom Hersteller Angaben zu anderen Produkten anfordern, die nach demselben Verfahren hergestellt wurden, dieselben Komponenten enthalten oder Teil derselben Produktionscharge sind und vom gleichen Risiko betroffen sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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