Art. 27 – Safety-Business-Gateway

GPSR · über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates

(1)Die Kommission unterhält ein Webportal, das es Wirtschaftsakteuren und Anbietern von Online-Marktplätzen ermöglicht, Marktüberwachungsbehörden und Verbrauchern auf einfache Art und Weise Informationen nach Artikel 9 Absätze 8 und 9, Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 11 Absätze 2 und 8, Artikel 12 Absatz 4, Artikel 20 und Artikel 22 zur Verfügung zu stellen (im Folgenden „Safety-Business-Gateway“).
(2)Die Kommission erstellt Leitlinien für die praktische Umsetzung des Safety-Business-Gateway.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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