Art. 32 – Gleichzeitige koordinierte Kontrollmaßnahmen von Marktüberwachungsbehörden („Sweeps“)

GPSR · über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates

(1)Die betreffenden Marktüberwachungsbehörden führen zur Prüfung der Einhaltung dieser Verordnung gleichzeitige koordinierte Kontrollmaßnahmen (im Folgenden „Sweeps“) zu bestimmten Produkten oder Produktkategorien durch.
(2)Sofern die beteiligten Marktüberwachungsbehörden nichts anderes vereinbaren, werden Sweeps von der Kommission koordiniert. Der Koordinator des Sweeps veröffentlicht gegebenenfalls die zusammengefassten Ergebnisse.
(3)Bei der Durchführung von Sweeps können die beteiligten Marktüberwachungsbehörden die Ermittlungsbefugnisse nach Kapitel V und etwaige weitere Befugnisse, die ihnen nach nationalem Recht übertragen wurden, nutzen.
(4)Die Marktüberwachungsbehörden dürfen Kommissionsbeamte und weitere von der Kommission autorisierte Begleitpersonen zur Teilnahme an Sweeps einladen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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