Art. 38 – Vereinbarungen

GPSR · über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates

(1)Die zuständigen nationalen Behörden und die Kommission können freiwillige Vereinbarungen mit Wirtschaftsakteuren oder Anbietern von Online-Marktplätzen sowie mit Organisationen, die Verbraucher oder Wirtschaftsakteure vertreten, fördern, mit denen freiwillige Verpflichtungen zur Verbesserung der Produktsicherheit eingegangen werden sollen.
(2)Freiwillige Verpflichtungen im Rahmen solcher Vereinbarungen lassen die Pflichten von Wirtschaftsakteuren und Anbietern von Online-Marktplätzen im Rahmen dieser Verordnung und anderen einschlägigen Unionsrechts unberührt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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