Art. 44 – Sanktionen

GPSR · über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung, durch die Wirtschaftsakteuren und Anbietern von Online-Marktplätzen Pflichten auferlegt werden, zu verhängen sind, und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie im Einklang mit dem nationalen Recht umgesetzt werden.
(2)Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(3)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis zum 13. Dezember 2024 mit, sofern eine solche Mitteilung nicht zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt ist, und teilen ihr unverzüglich alle späteren Änderungen mit, die sich auf sie auswirken.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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