Art. 48 – Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012

GPSR · über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates

Die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 wird wie folgt geändert:
1.In Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt: „(7) Erfüllt eine europäische Norm zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) das allgemeine Sicherheitsgebot nach Artikel 5 jener Verordnung und die spezifischen Sicherheitsanforderungen nach Artikel 7 Absatz 2 jener Verordnung, so veröffentlicht die Kommission unverzüglich eine Fundstelle dieser europäischen Norm im Amtsblatt der Europäischen Union. (*1) Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates (ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 1).“ "
2.In Artikel 11 erhalten die Absätze 1, 2 und 3 folgende Fassung: „(1) Ist ein Mitgliedstaat oder das Europäische Parlament der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm oder europäische Norm, die zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2023/988 ausgearbeitet wurde, den Anforderungen nicht voll entspricht, die sie abdecken soll und die in den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, so hat dieser Mitgliedstaat oder das Europäische Parlament die Kommission hiervon unter Beifügung einer ausführlichen Erläuterung in Kenntnis zu setzen. Die Kommission entscheidet nach Konsultation des durch die entsprechenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union eingesetzten Ausschusses, soweit ein solcher Ausschuss besteht, oder des durch jene Verordnung eingesetzten Ausschusses oder nach einer sonstigen Konsultation von Experten des jeweiligen Sektors, a) die Fundstellen der betreffenden harmonisierten Norm oder europäischen Norm, die zur Unterstützung jener Verordnung ausgearbeitet wurde, im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen, nicht zu veröffentlichen oder mit Einschränkungen zu veröffentlichen und b) die Fundstellen der betreffenden harmonisierten Norm oder europäischen Norm, die zur Unterstützung jener Verordnung ausgearbeitet wurde, im Amtsblatt der Europäischen Union zu belassen, mit Einschränkung zu belassen oder zu streichen. (2) Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website Informationen über die harmonisierten Normen und europäischen Normen, die zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2023/988 ausgearbeitet wurden und Gegenstand einer Entscheidung gemäß Absatz 1 waren. (3) Die Kommission unterrichtet die betreffende europäische Normungsorganisation über jede nach Absatz 1 getroffene Entscheidung und erteilt ihr erforderlichenfalls den Auftrag zur Überarbeitung der harmonisierten Normen oder der betreffenden europäischen Normen, die zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2023/988 ausgearbeitet wurden.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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