Art. 8 – Bei der Bewertung der Sicherheit von Produkten zu berücksichtigende zusätzliche Elemente

GPSR · über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates

(1)Für die Zwecke des Artikels 6 und wenn die Vermutung der Sicherheit gemäß Artikel 7 nicht gilt, werden bei der Bewertung der Sicherheit eines Produkts insbesondere, soweit verfügbar, die folgenden Elemente berücksichtigt: a) andere europäische Normen als diejenigen, deren Fundstellen gemäß Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind; b) internationale Normen; c) internationale Übereinkünfte; d) freiwillige Zertifizierungssysteme oder ähnliche Regelungen für Konformitätsbewertungen durch Dritte, insbesondere solche, die auf die Unterstützung des Unionsrechts ausgerichtet sind; e) Empfehlungen oder Leitlinien der Kommission für die Bewertung der Produktsicherheit; f) die nationalen Normen des Mitgliedstaats, in dem das Produkt bereitgestellt wird; g) der derzeitige Stand des Wissens und der Technik, einschließlich Stellungnahmen anerkannter wissenschaftlicher Gremien und Sachverständigenausschüsse; h) die im betreffenden Bereich geltenden Verhaltenskodizes für die Produktsicherheit; i) die Sicherheit, die von den Verbrauchern vernünftigerweise erwartet werden kann; j) gemäß Artikel 7 Absatz 2 festgelegte Sicherheitsanforderungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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