ErwGr. 107

GPSR · über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates

Ist für die Zwecke dieser Verordnung die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich, so sollte eine solche Verarbeitung im Einklang mit dem Unionsrecht über den Schutz personenbezogener Daten geschehen. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung unterliegt den Verordnungen (EU) 2016/679 (24) und (EU) 2018/1725 (25) sowie der Richtlinie 2002/58/EG (26) des Europäischen Parlaments und des Rates, soweit anwendbar. Wenn Verbraucher ein Produkt im Safety-Gate-Portal melden, sollten nur diejenigen personenbezogenen Daten gespeichert werden, die für die Meldung des gefährlichen Produkts erforderlich sind, und sollte die Speicherung für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Eingabe der Daten erfolgen. Hersteller und Einführer sollten das Verzeichnis der Verbraucherbeschwerden nur so lange aufbewahren, wie es für die Zwecke der vorliegenden Verordnung erforderlich ist. Wenn es sich bei Herstellern und Einführern um natürliche Personen handelt, sollten sie ihre Namen bekannt geben, um sicherzustellen, dass Verbraucher das Produkt zum Zweck der Rückverfolgbarkeit identifizieren können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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