ErwGr. 57

GPSR · über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates

Für die Zwecke des Artikels 22 der Verordnung (EU) 2022/2065 und im Hinblick auf die Sicherheit von online verkauften Produkten sollte der Koordinator für digitale Dienste Verbraucherorganisationen und Vereinigungen, die die Interessen von Verbrauchern vertreten, sowie andere einschlägige Interessenträger auf ihren Antrag hin als vertrauenswürdige Hinweisgeber betrachten, sofern die im vorgenannten Artikel genannten Bedingungen erfüllt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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