ErwGr. 75

GPSR · über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates

Die Kommission sollte einen regelmäßigen Bericht über die Anwendung des Mechanismus nach Artikel 29 erstellen, der dem europäischen Netzwerk der für Produktsicherheit zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung (im Folgenden „Netzwerk für Verbrauchersicherheit“) vorgelegt werden sollte. In diesem Bericht sollten die wichtigsten von den Mitgliedstaaten angewandten Kriterien für die Risikobewertung und ihre Auswirkungen auf den Binnenmarkt und auf ein gleiches Verbraucherschutzniveau ermittelt werden, um den Mitgliedstaaten und der Kommission zu ermöglichen, die Ansätze und Kriterien für die Risikobewertung zu harmonisieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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