ErwGr. 8

GPSR · über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates

Während einige Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, etwa die meisten Pflichten von Wirtschaftsakteuren, nicht für Produkte gelten sollten, die von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union abgedeckt sind, ergänzen bestimmte andere Bestimmungen der vorliegenden Verordnung die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union und sollten daher auf derartige Produkte Anwendung finden. Insbesondere das allgemeine Produktsicherheitsgebot und die damit verbundenen Bestimmungen sollten für Verbraucherprodukte gelten, die unter Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, falls bestimmte Arten von Risiken durch die betreffenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union nicht abgedeckt sind. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung bezüglich der Pflichten der Anbieter von Online-Marktplätzen, der Pflichten von Wirtschaftsakteuren bei Unfällen, des Rechts auf Auskunft und auf Abhilfe für Verbraucher sowie Produktsicherheitsrückrufen sollten für Produkte gelten, die unter die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, soweit diese Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union keine speziellen Bestimmungen mit dem gleichen Zweck enthalten. Gleichermaßen wird das RAPEX gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2019/1020 bereits für die Zwecke der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union verwendet: Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung zur Regelung des Safety-Gate und zu dessen Funktionsweise sollten daher für Produkte gelten, die unter die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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