ErwGr. 81

GPSR · über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates

Es sollte grundsätzlich dafür gesorgt werden, dass den Behörden vorliegende Informationen über Produktsicherheit öffentlich zugänglich sind. Bei der Bereitstellung der Informationen zur Produktsicherheit für die Öffentlichkeit sollte jedoch das in Artikel 339 AEUV genannte Berufsgeheimnis in einer Weise gewahrt werden, die mit dem Erfordernis vereinbar ist, die Wirksamkeit der Marktüberwachungstätigkeiten und der Schutzmaßnahmen sicherzustellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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