Art. 9 – Inkrafttreten und Anwendung

HORIZONTAL_FE · über die Anwendung des Artikels 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
Sie gilt bis zum 30. Juni 2035.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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