Art. 1 – Gegenstand

MAR · über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rechtsrahmen für Insidergeschäfte, die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) sowie für Maßnahmen zur Verhinderung von Marktmissbrauch geschaffen, um die Integrität der Finanzmärkte in der Union sicherzustellen und den Anlegerschutz und das Vertrauen der Anleger in diese Märkte zu stärken.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • C-229/24 – TK und OP gegen RiksåklagarenECLI:EU:C:2026:298

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsangleichung – Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen – Verordnung (EU) Nr. 596/2014 – Marktmissbrauch – Insidergeschäfte – Art. 7 Abs. 1 Buchst. a – Begriff ,Insiderinformation‘ – Kriterien – Öffentlicher Charakter der Information – Art. 17 – Veröffentlichung einer Insiderinformation durch einen Emittenten – Entscheidung eines Auftraggebers, einen öffentlichen Auftrag nicht an ein Bieterunternehmen zu vergeben – Vorzeitiger Verkauf von Aktien dieses Unternehmens – Durchführungsverordnung (EU) 2016/1055 – Art. 2 – Modalitäten der Veröffentlichung von Insiderinformationen

  • C-339/20 – Strafverfahren gegen VD und SRECLI:EU:C:2022:703

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen – Marktmissbrauch – Insidergeschäfte – Richtlinie 2003/6/EG – Art. 12 Abs. 2 Buchst. a und d – Verordnung (EU) Nr. 596/2014 – Art. 23 Abs. 2 Buchst. g und h – Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse der Finanzaufsichtsbehörde (Autorité des marchés financiers, AMF) – Im Allgemeininteresse liegendes Ziel des Schutzes der Integrität der Finanzmärkte in der Europäischen Union und des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Finanzinstrumente – Möglichkeit der AMF, Datenverkehrsaufzeichnungen im Besitz eines Anbieters von Diensten der elektronischen Kommunikation anzufordern – Verarbeitung personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation – Richtlinie 2002/58/EG – Art. 15 Abs. 1 – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 7, 8, 11 und 52 Abs. 1 – Vertraulichkeit der Kommunikation – Einschränkungen – Regelung, die die allgemeine und unterschiedslose Speicherung der Verkehrsdaten durch die Anbieter von Diensten der elektronischen Kommunikation vorsieht – Möglichkeit eines nationalen Gerichts, eine Entscheidung, mit der die Unionsrechtswidrigkeit innerstaatlicher Rechtsvorschriften festgestellt wird, in ihren zeitlichen Wirkungen zu beschränken – Ausschluss

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