Art. 14 – Verbot von Insidergeschäften und unrechtmäßiger Offenlegung von Insiderinformationen
MAR · über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 19.11.2025 – 2 StR 224/25ECLI:DE:BGH:2025:191125U2STR224.25.1
1. Der Adressat einer auf der Grundlage von Insiderinformationen erteilten Empfehlung unterliegt nach der Sonderregelung des Art. 8 Abs. 3 MAR dem insiderrechtlichen Erwerbs- und Veräußerungsverbot, selbst wenn die Empfehlung nicht mit der Mitteilung der Insiderinformation einhergeht. 2. Für die Verwirklichung des Tatbestandes von § 119 Abs. 3 WpHG ist nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen (§ 15 StGB) erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Täter wenigstens mit Eventualvorsatz im Hinblick auf alle gesetzlichen Tatbestandsmerkmale handelt. Aus Art. 14 Buchst. a), Art. 8 Abs. 3 MAR ergeben sich keine weitergehenden Anforderungen an die subjektive Tatseite; gleiches gilt für Art. 14 Buchst. c), Art. 10 Abs. 2 MAR. 3. Eine Strafbarkeit nach § 119 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 WpHG in Verbindung mit Art. 14 Buchst. b), Art. 8 Abs. 2 und 4 MAR setzt voraus, dass der Verleitende selbst über eine Insiderinformation im Sinne des Art. 7 Abs. 1 und 2 MAR verfügt.
- BGH, Urt. v. 06.12.2023 – 2 StR 471/22ECLI:DE:BGH:2023:061223U2STR471.22.0
1. Erwirbt der Täter durch ein verbotenes Insidergeschäft Finanzinstrumente, unterfallen diese - ersatzweise deren Wert - der Einziehung. 2. Die Aufwendungen für die Anschaffung mindern diesen Wert ebenso wenig wie die Transaktionskosten der Veräußerung oder angefallene Kapitalertragssteuern. Etwaige Doppelbelastungen sind auf der steuerlichen Ebene auszugleichen. 3. Die Reinvestition von Taterträgen lässt - bei der gebotenen tatbezogenen Betrachtung - die Einziehung des Veräußerungserlöses aus dem einzelnen Insidergeschäft unberührt. 4. Der allgemeine Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit steht der Einziehung nach den vorstehenden Grundsätzen nicht entgegen. Die Strafprozessordnung sieht mit § 459g Abs. 5 StPO ein Regulativ vor, das geeignet ist, unbillige Härten auszuräumen und die Verhältnismäßigkeit zu wahren.
- BGH, Beschl. v. 08.02.2023 – 2 StR 204/22ECLI:DE:BGH:2023:080223B2STR204.22.0
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 03.05.2018 – 2 BvR 463/17ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180503.2bvr046317
- BGH, Beschl. v. 10.01.2017 – 5 StR 532/16ECLI:DE:BGH:2017:100117B5STR532.16.0
Durch die Neufassung von § 38 Abs. 3 Nr. 1, § 39 Abs. 3d Nr. 2 WpHG zum 2. Juli 2016 ist es zu keiner Lücke in der Ahndbarkeit von Insiderhandel und Marktmanipulation gekommen.
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