Anhang IV – MINDESTKAPITALANFORDERUNGEN FÜR ANBIETER VON KRYPTOWERTE-DIENSTLEISTUNGEN

MICA · über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937

Zulassung von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen Art der Kryptowerte-Dienstleistungen Mindestkapitalanforderungen nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a
Klasse 1 Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen mit einer Zulassung für folgende Kryptowerte-Dienstleistungen: — Auftragsausführung für Kunden, — Platzierung von Kryptowerten, — Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden, — Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden — Beratung zu Kryptowerten und/oder — Portfolioverwaltung von Kryptowerten. 50 000 EUR
— Auftragsausführung für Kunden,
— Platzierung von Kryptowerten,
— Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden,
— Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden
— Beratung zu Kryptowerten und/oder
— Portfolioverwaltung von Kryptowerten.
Klasse 2 Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen mit einer Zulassung für die Kryptowerte-Dienstleistungen der Klasse 1 und für — Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden, — Tausch von Kryptowerten gegen Geldbeträge und/oder — Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte. 125 000 EUR
— Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden,
— Tausch von Kryptowerten gegen Geldbeträge und/oder
— Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte.
Klasse 3 Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen mit einer Zulassung für die Kryptowerte-Dienstleistungen der Klasse 2 und für — Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte. 150 000 EUR
— Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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