Art. 117 – Aufsichtsaufgaben der EBA in Bezug auf Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten signifikanter E-Geld-Token

MICA · über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937

(1)Wurde ein vermögenswertereferenzierter Token nach Artikel 43 oder Artikel 44 als signifikant eingestuft, wird die Tätigkeit des Emittenten des betreffenden vermögenswertereferenzierten Token von der EBA beaufsichtigt. Unbeschadet der Befugnisse der zuständigen nationalen Behörden gemäß Absatz 2 dieses Artikels werden die in den Artikeln 22 bis 25, 29, 33, in Artikel 34 Absätze 7 und 12, Artikel 35 Absätze 3 und 5, Artikel 36 Absatz 10 und in den Artikeln 41, 42, 46 und 47 vorgesehenen Befugnisse der zuständigen Behörden bei Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token von der EBA ausgeübt.
(2)Erbringt ein Emittent eines signifikanten vermögenswertereferenzierten Token auch Kryptowerte-Dienstleistungen oder gibt er Kryptowerte aus, die keine signifikanten vermögenswertereferenzierten Token sind, so werden diese Dienstleistungen und Tätigkeiten weiterhin von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats beaufsichtigt.
(3)Wurde ein vermögenswertereferenzierter Token gemäß Artikel 43 als signifikant eingestuft, führt die EBA eine aufsichtliche Neubewertung durch, um sicherzustellen, dass der Emittent die Anforderungen des Titels III erfüllt.
(4)Wurde ein von einem E-Geld-Institut ausgegebener E-Geld-Token nach den Artikeln 56 oder 57 als signifikant eingestuft, so beaufsichtigt die EBA die Einhaltung der Artikel 55 und 58 durch den Emittenten des betreffenden signifikanten E-Geld-Token. Für die Zwecke der Beaufsichtigung der Einhaltung der Artikel 55 und 58 übt die EBA die Befugnisse der zuständigen Behörden aus, die diesen in Bezug auf E-Geld-Institute, die signifikante E-Geld-Token ausgeben, durch die Artikel 22 und 23, Artikel 24 Absatz 3, Artikel 35 Absätze 3 und 5, Artikel 36 Absatz 10, und die Artikel 46 und 47 übertragen wurden.
(5)Die EBA übt ihre Aufsichtsbefugnisse gemäß den Absätzen 1 bis 4 in enger Zusammenarbeit mit den anderen zuständigen Behörden aus, die mit der Beaufsichtigung des Emittenten betraut sind, insbesondere a) der Aufsichtsbehörde, einschließlich der EZB gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, soweit zutreffend, b) den nach den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2009/110/EG zuständigen Behörden, soweit zutreffend, und c) den in Artikel 20 Absatz 1 genannten zuständigen Behörden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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