Art. 121 – Rechtsprivileg

MICA · über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937

Die der EBA oder Bediensteten der EBA oder sonstigen von ihr bevollmächtigten Personen nach den Artikeln 122 bis 125 übertragenen Befugnisse dürfen nicht genutzt werden, um die Offenlegung von Informationen zu verlangen, die einem Rechtsprivileg unterliegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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