Art. 126 – Verwaltungsvereinbarungen über den Informationsaustausch zwischen der EBA und Drittländern

MICA · über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937

(1)Zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben gemäß Artikel 117 darf die EBA Verwaltungsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern nur schließen, wenn die Garantien zum Schutz des Berufsgeheimnisses in Bezug auf die offengelegten Informationen jenen nach Artikel 129 mindestens gleichwertig sind.
(2)Der Informationsaustausch dient der Wahrnehmung der Aufgaben der EBA oder der in Absatz 1 genannten Aufsichtsbehörden.
(3)Bei der Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland wendet die EBA die Verordnung (EU) 2018/1725 an.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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